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StGB § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

StGB § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

[ Auszug: (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tator ... ]